Kurse zum Erwerb der Fachkunde für Anwender umschlossener radioaktiver Stoffe
Anwender, die Vorrichtungen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen begrenzter Aktivitätshöhe haben (z. B. Ionisationsrauchmelder), können einen Kurs mit dem Lehrinhalt des sogenannten Moduls GG belegen, bei höheren Aktivitäten und weiteren Bedingungen wird die Fachkunde mit den Modulen GH und UH erworben. Eine Besonderheit liegt bei der Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren in Gaschromatographen vor, die quasi offene radioaktive Stoffe, z.B in Form des auf den Detektors aufgedampften Ni-63 enthalten. In der Regel wird der Besuch des Moduls GG als ausreichend angesehen. Beim genehmigungsbedürftigen Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie erweitert sich die Anforderung um einen zusätzlichen Kursteil (weiteres Modul).
Die LPS bietet Ihnen gemäß Fachkunderichtlinie Technik nach StrlSchV die nachfolgend aufgeführten, behördlich anerkannten Strahlenschutzkurse an. Möchten Sie sich zu einem der Kurse anmelden, geben Sie bitte die gewünschte Fachkundegruppe oder den Kurscode an.
Empfohlene Module und Fachkundegruppen (nach StrlSchV):
Fachkunde- Gruppe | Anwendungsgebiet1) | Dauer | Kurs- Code |
|---|---|---|---|
S1.1 - S1.3 | Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit festgelegten Bedingungen der Anwendung und der Quellen (u.a. Ionisationsrauchmelder, Gaschromatographen) | 14 h | |
S2.12) | Lagerung und Verwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in Vorrichtungen bis zum 106-fachen der Freigrenze | 14 h | |
S2.22) | Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe bis zum 106-fachen der Freigrenze | 26 h | |
S2.3 | Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe oberhalb des 106-fachen der Freigrenze | 26 h + 13 h | |
S3.1 | Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie | 14 h + 18 h | |
S3.2 | Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie | 14 h + 24 h | |
S6.1 | Anzeigebedürftige Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | 14 h |
1)siehe Erläuterungen zur Anlage A der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV
2) Die Kursinhalte für Lehrgänge nach Strahlenschutzverordnung richten sich nach der Fachkunderichtlinie Technik StrlSchV vom 18.06.2004. Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 19.04.2006 an die für den Vollzug der StrlSchV zuständigen Obersten Landesbehörden - unterzeichnet von Dr. Sefzig - wird auf eine Überarbeitung der Anlage A o.g. Fachkunderichtlinie hingewiesen. Die Änderungen betreffen die Fachkundegruppen S2.1 und S2.2. Für diese Gruppen gilt jetzt die 106-fache Freigrenze (richtig). Die ehemalige Angabe "105-fache Freigrenze" ist nicht mehr gültig.
