Strahlenschutz für Beschäftigte in fremden Anlagen und Einrichtungen
(§§ 15, 95 StrlSchV, § 6 RöV)
Personen, die eine berufliche Strahlenexposition in einer fremden Anlage oder Einrichtung erhalten können, dürfen nur im Rahmen einer Genehmigung oder Anzeige beschäftigt werden. Sie müssen einen bei der zuständigen Behörde registrierten und lückenlos geführten Strahlenpass haben. Die Beschäftigung nach §§ 15 und 95 StrlSchV erfordert die schriftliche Bestellung eines SSB. Der als Bestandteil der Fachkunde erforderliche Strahlenschutzkurs kann in der LPS absolviert werden.

