Kurse im Bereich Technik nach StrlSchV und RöV
Fachkunde zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zum Betreiben von Röntgeneinrichtungen
Personen, die umschlossene Strahlenquellen (dicht umkapselte, metallisch aufgedampfte oder als Salz vorhandene, radioaktive Stoffe) oder offene radioaktive Stoffe (Lösungen, Pulver, Gase) in technischen Prozessen, bei Serviceleistungen, zu Materialkontrollen oder in der Forschung anwenden, benötigen dazu eine Umgangsgenehmigung. Die Aktivität dieser Strahlenquellen liegt über den gesetzlich festgelegten Freigrenzen, die der Strahlenschutzverordnung Anlage III Tabelle 1 Spalten 2 und 3 zu entnehmen sind.
Zum Betreiben einer Röntgeneinrichtung erfolgt eine Anzeige oder der Antrag auf Genehmigung. Für bauartzugelassene Röntgeneinrichtungen und solche, die unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fallen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Stelle ausreichend.
Eine Bedingung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder das Betreiben einer Röntgeneinrichtung ist das Vorhandensein eines fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten. Der Umfang der Fachkunde (Mindestqualifikation, Zeit der praktischen Erfahrung, Kurs zum Erwerb der Fachkunde) ist in der Fachkunde-Richtlinie Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung Technik festgelegt.
Die auf der Basis der Vorgaben dieser Richtlinien (Einteilung in Fachkundegruppen) zu planenden Kurse müssen von der zuständigen Stelle anerkannt sein. Die nach der regelmäßig und erfolgreich absolvierten Teilnahme an dem anwendungsspezifisch ausgerichteten Kurs ausgestellte Kursbescheinigung ist bundesweit gültig. Der Teilnehmer legt diese Kursbescheinigung zur Anerkennung der Fachkunde bei der zuständigen Stelle vor.
Die LPS führt nur behördlich anerkannte Kurse zum Erwerb der Fachkunde durch.



